Der Förderverein - Satzung

 

 

 

 

Verein zur Förderung des Ägyptischen Museums der Universität Bonn e.V.

 

 

Satzung gemäß Beschluss vom 20. November 2019

 

§1      Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Ägyptischen Museums der Universität Bonn e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Bonn.

 

 

§2        Zweck

 

(1) Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Kunst und Kultur

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für das Ägyptische Museum der Universität Bonn (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke

 

 

§3        Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§ 51-68).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

 

§4        Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§5        Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein gehören an
            a) ordentliche Mitglieder
            b) fördernde Mitglieder
            c) Ehrenmitglieder.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, der ohne Angabe einer Begründung die Mitgliedschaft verweigern kann. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(4) Die Mitgliedschaft endet
            a) mit dem Tod des Mitglieds,
            b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, und
            c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss.

(6) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Nehmen Sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
 

 

§6        Organe und Einrichtungen

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

            1. Der Vorstand

            2. Der wissenschaftliche Beirat

            3. Die Mitgliederversammlung.

(2) Einrichtungen des Vereins sind:

            1. Der Förderkreis

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen geschaffen werden.

 

 

§7        Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus
            a) dem 1. Vorsitzenden,

            b) dem 2. Vorsitzenden,

            c) dem Kassenwart,

            d) einem Mitglied des wissenschaftlichen Beirats.

(2) Alle Vorstandsämter sind unbesoldete Ehrenämter.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Vertreter des wissenschaftlichen Beirates im Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

 

§ 8       Der wissenschaftliche Beirat

           

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr einen wissenschaftlichen Beirat, dessen Mitglieder der Ägyptologie bzw. verwandten Fachbereichen angehören sollten. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und insbesondere in fachlichen und kunsthistorischen Fragen zu beraten. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens 8 Mitgliedern.

(2) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören die Direktorin/der Direktor und die Kuratorin/der Kurator des Ägyptischen Museums der Universität ex officio an.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen ihrerseits einen Vertreter für den Vereinsvorstand.

 

 

§9        Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungsanträge müssen jeweils zu Beginn der Versammlung vorgetragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
       a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
       b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
       c) Wahl des Vorstands,
       d) Wahl des wissenschaftlichen Beirats,
       e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
       f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
       g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
       h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Einschränkung beschlussfähig ist.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit folgt ein zweiter Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los; in anderen Fällen der Vorstand.
Davon abweichende Mehrheiten gelten für folgende Fälle:
       a) Satzungsänderung: ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
       b) Änderung des Vereinszwecks: Zustimmung aller anwesenden Mitglieder,
       c) Vereinsauflösung: ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend, d.h. ihre Stimmen sind nicht mitzuzählen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

 

§ 10                 Förderkreis

 

(1)   Der Verein bildet einen „Förderkreis des Vereins zur Förderung des Ägyptischen Museums der Universität Bonn“.

(2) Der Vorstand betraut ein Mitglied des Vereins mit der Leitung des Förderkreises.

(3) Als Mitglieder des Förderkreises gelten natürliche und juristische Personen, die sich den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlen und Förderbeiträge leisten.

(4) Die Mitgliedschaft im Förderkreis allein begründet keine Mitgliedschaft im Verein mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

 

 

§11      Mitgliedsbeiträge
 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten o.ä. bis zu 50% ermäßigen.

 

 

§ 12     Eigentum

 

(1) Über das Finanzvermögen verfügt allein der Verein.

(2) Die Anschaffungen des Vereins, sowie dessen unterstützende Maßnahmen gehen unmittelbar in den Besitz der Bonner Sammlung von Aegyptiaca über.

 

 

§ 13     Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bonner Sammlung von Aegyptiaca zu verwenden hat.

 

 

Bonn, den 20. November 2019

 

 

Der Vorsitzende

 

Horst Creutz